Im Falle der Verpachtung eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes ist bei der Einkommensermittlung von der Vorschrift des § 13 Abs 1 KOVG auszugehen. Wenn aber im Einzelfall der vereinbarte Pachtzins so niedrig angesetzt ist, daß offensichtlich ein teilweiser Verzicht auf ein erzielbares Einkommen angenommen werden muß, so bestehen keine Bedenken dagegen, bei der Berechnung des Einkommens aus der Verpachtung zumindest von jenem Betrag auszugehen, der sich sinngemäß unter Anwendung der Bestimmungen des § 13 Abs 5 KOVG, also bei einer vertraglichen Übergabe des Betriebes ergeben würde, sofern nicht besondere Gründe vorliegen, die eine Verpachtung zu einem niedrigeren Pachtzins rechtfertigen.Im Falle der Verpachtung eines landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes ist bei der Einkommensermittlung von der Vorschrift des Paragraph 13, Absatz eins, KOVG auszugehen. Wenn aber im Einzelfall der vereinbarte Pachtzins so niedrig angesetzt ist, daß offensichtlich ein teilweiser Verzicht auf ein erzielbares Einkommen angenommen werden muß, so bestehen keine Bedenken dagegen, bei der Berechnung des Einkommens aus der Verpachtung zumindest von jenem Betrag auszugehen, der sich sinngemäß unter Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz 5, KOVG, also bei einer vertraglichen Übergabe des Betriebes ergeben würde, sofern nicht besondere Gründe vorliegen, die eine Verpachtung zu einem niedrigeren Pachtzins rechtfertigen.