Die Unterlassung der Berücksichtigung der akausalen Schädigung eines Auges bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die kausale Schädigung des anderen Auges (Hinweis E 30.1.1957, 1587/55, VwSlg 4261 A/1957, und E 23.4.1958, 2499/55, VwSlg 4646 A/1958) stellt nur dann eine Verletzung von Rechten des Beschädigten dar, wenn die Berücksichtigung der akausalen Schädigung geeignet ist, in Verbindung mit der kausalen Schädigung eine höhere Minderung der Erwerbsfähigkeit zu bedingen als die letztere allein.