Ausführungen darüber, daß eine gesonderte Einschätzung und Berücksichtigung des wehrdienstbedingten Verlustes des einen Auges und der "akausalen" Sehstörung bzw Sehkraftminderung des anderen Auges (Hinweis E 25.6.1965, 1305/64) auch auf dem Boden der RichtsatzVdg BGBl 150/65 unzulässig ist.