Auch bei der Frage, ob eine Neurose bzw Psychose mit den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen in einem ursächlichen Zusammenhang steht, muß (wie bei Beurteilung der Kausalität eines Selbstmordes; Hinweis E 11.4.1958, 1441/57), vom Betroffenen selbst ausgegangen und geprüft werden, ob dieser bei der ihm eigenen körperlichen und seelischen Verfassung in der Lage war, über die sich ihm während der Dienstleistung entgegenstellenden Schwierigkeiten hinwegzukommen, ohne die bezeichneten Gesundheitsschädigungen zu erleiden.