Die Anlagebedingtheit einer Gesundheitsschädigung schließt es nicht aus, daß ein schädigendes Ereignis oder schädigende Verhältnisse des Wehrdienstes oder eine anerkannte Dienstbeschädigung als wesentliche Bedingung der betreffenden Gesundheitsschädigung angesehen werden. Umgekehrt bedeutet die Auslösung einer anlagebedingten Gesundheitsschädigung noch nicht, daß diese Gesundheitsschädigung durch Kriegseinwirkung bzw durch die anerkannte Dienstbeschädigung im Sinne des KOVG verursacht worden wäre; vielmehr ist entscheidend, ob die Kriegseinwirkung bzw die anerkannte Dienstbeschädigung wirkende conditio sine qua non (wesentliche Bedingung) der betreffenden Gesundheitsschädigung ist (Hinweis E 16.10.1972, 0453/72).