Die im E 10.4.1957, 3004/54, VwSlg 4331 A/1957, angestellten Erwägungen über die Verschlimmerung einer Gesundheitsschädigung und über die Auslösung einer Gesundheitsschädigung durch Kriegseinwirkung gelten sinngemäß auch dann, wenn es sich um die Frage handelt, ob durch eine anerkannte Dienstbeschädigung als Ursache eine weitere Gesundheitsschädigung entweder im Sinne einer Verschlimmerung beeinflußt wurde oder, indem als Folge der anerkannten Dienstbeschädigung eine bloße Anlage ausgelöst wurde, eine weitere Gesundheitsschädigung entstanden ist.