Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt dann nicht vor, wenn die Behörde in jenem Vollzugsbereiche, in dem sie rechtlich gebunden ist, dem Gesetz entsprechend vorgeht oder sich zumindest ernsthaft um eine dem Gesetz entsprechende Lösung des Rechtsfalles bemüht. (Hinweis auf die E des VfGH vom 27.9.1968, Zl. b 478/67 und vom 28.2.1969, Zl. B 205/68)