Eine Niederschrift die sowohl vom Beschwerdeführer als auch von dessen Rechtsvertreter ohne jede Einwendungen unterfertigt wurde liefert daher im Sinne der Bestimmungen des § 15 AVG 1950, der gemäß § 24 VStG 1950 im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung.Eine Niederschrift die sowohl vom Beschwerdeführer als auch von dessen Rechtsvertreter ohne jede Einwendungen unterfertigt wurde liefert daher im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 15, AVG 1950, der gemäß Paragraph 24, VStG 1950 im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, vollen Beweis über den Verlauf und den Gegenstand der Amtshandlung.