War eine Berufung als verspätet zurückgewiesen worden, dann hatte die Behörde erster Instanz in der Sache selbst zugleich in letzter Instanz entschieden. Für die Entscheidung über einen Wiederaufnahmeantrag in derselben Sache ist daher die Behörde erster Instanz zuständig (Hinweis E 31.12.1953, 2186/52, VwSlg 3225 A/1953).
Der Landeshauptmann wäre aber zur Entscheidung über den Wiederaufnahmeantrag dann zuständig gewesen, wenn der Bf diesen deshalb gestellt hätte, weil die Berufung seinerzeit durch den Landeshauptmann zu Unrecht zurückgewiesen worden wäre. In einem solchen Falle wäre Gegenstand des Wiederaufnahmeantrages eben die Zurückweisung der Berufung, nicht aber der Anlassfall selbst gewesen (Hinweis E 4.4.1962, 1436/60).