Die materielle Rechtskraft eines Bescheides nach § 62 KOVG wird dadurch erschüttert, dass in der Folge ein triftiger Grund eingetreten ist, die Untersuchung zu verweigern. Diese Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ist vom Versorgungswerber konkret zu umschreiben. Eine bloße Verschlimmerung des Leidenszustandes reicht in diesem Zusammenhang nicht aus.Die materielle Rechtskraft eines Bescheides nach Paragraph 62, KOVG wird dadurch erschüttert, dass in der Folge ein triftiger Grund eingetreten ist, die Untersuchung zu verweigern. Diese Änderung des maßgebenden Sachverhaltes ist vom Versorgungswerber konkret zu umschreiben. Eine bloße Verschlimmerung des Leidenszustandes reicht in diesem Zusammenhang nicht aus.