Bei der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung handelt es sich um eine Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG. Die Anrufung des VwGH durch Beschwerden, die ab dem 21. Jänner 1969 anhängig geworden sind, ist unzulässig, weil die Bestimmung wonach ungeachtet des Umstandes, daß es sich um eine Kollegialbehörde nach Art 133 Z 4 B-VG handelt, die Anrufbarkeit des VwGH für zulässig erklärt wurde, durch das Gesetz vom 14. November 1968, LGBl. für Niederösterreich Nr. 1/1969 aufgehoben wurde.Bei der Grundverkehrs-Landeskommission beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung handelt es sich um eine Kollegialbehörde nach Artikel 133, Ziffer 4, B-VG. Die Anrufung des VwGH durch Beschwerden, die ab dem 21. Jänner 1969 anhängig geworden sind, ist unzulässig, weil die Bestimmung wonach ungeachtet des Umstandes, daß es sich um eine Kollegialbehörde nach Artikel 133, Ziffer 4, B-VG handelt, die Anrufbarkeit des VwGH für zulässig erklärt wurde, durch das Gesetz vom 14. November 1968, LGBl. für Niederösterreich Nr. 1 aus 1969, aufgehoben wurde.