Bei der Ermittlung des Einkommens aus teilweise verpachteten landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Grundstücksflächen gem. § 13 Abs 4 KOVG sind die vom Verpächter für diese Grundstücksflächen zu leistenden Aufwendungen (Werbungskosten) als Abzugspost zu berücksichtigen.Bei der Ermittlung des Einkommens aus teilweise verpachteten landwirtschaftlichen bzw. forstwirtschaftlichen Grundstücksflächen gem. Paragraph 13, Absatz 4, KOVG sind die vom Verpächter für diese Grundstücksflächen zu leistenden Aufwendungen (Werbungskosten) als Abzugspost zu berücksichtigen.