Die volle Gebrauchsfähigkeit der oberen Extremitäten und die Möglichkeit, sich mit Stützkrücken fortzubewegen, berechtigen zur Annahme, daß der Beschädigte zu den lebensnotwendigen Verrichtungen der Körperreinigung und des Ankleidens und Auskleidens wie auch zum Abnehmen und Wegbringen verschmutzter Wäsche in der Lage sei.