Die aus einer vermeintlichen rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung vorgenommene Verwendung von Einkünften zur Deckung fremder Schulden steht der Anrechnung dieser Einkünfte auf das Einkommen gem § 13 Abs 1 KOVG nicht entgegen.Die aus einer vermeintlichen rechtlichen oder sittlichen Verpflichtung vorgenommene Verwendung von Einkünften zur Deckung fremder Schulden steht der Anrechnung dieser Einkünfte auf das Einkommen gem Paragraph 13, Absatz eins, KOVG nicht entgegen.