Da das Gesetz vom Rückersatz nur befreit, wenn den Empfänger an der Ungebührlichkeit der Leistung kein Verschulden trifft und die Leistung in gutem Glauben empfangen worden ist, ist die entscheidende Behörde berechtigt, die Rückersatzverpflichtung auszusprechen, wenn auch nur eine der beiden genannten Voraussetzungen nicht gegeben ist.