Auch im Verfahren nach § 8a KOVG ist, soferne Befundänderungen herauskommen (oder Neuanerkennungen erfolgen) und die Einschätzung nach den Erfahrungen der Berufskunde begehrt wird, eine solche Einschätzung durchzuführen (Hinweis E 13.6.1960, 0501/57, VwSlg 5321 A/1960).Auch im Verfahren nach Paragraph 8 a, KOVG ist, soferne Befundänderungen herauskommen (oder Neuanerkennungen erfolgen) und die Einschätzung nach den Erfahrungen der Berufskunde begehrt wird, eine solche Einschätzung durchzuführen (Hinweis E 13.6.1960, 0501/57, VwSlg 5321 A/1960).