Die Frauenzulage nach § 17 KOVG gebührt nur, solange der Bezugsberechtigte nach bürgerlichem Recht als verheiratet gilt (siehe E 24.1.1963, 1262/61).Die Frauenzulage nach Paragraph 17, KOVG gebührt nur, solange der Bezugsberechtigte nach bürgerlichem Recht als verheiratet gilt (siehe E 24.1.1963, 1262/61).