Montagezulagen, die auf Grund eines Kollektivvertrages (hier:
Kollektivvertrag, abgeschlossen zwischen der Oberösterreichischen Landesinnung der Gas- und Wasserleitungsinstallateure und der Oberösterreichischen Landesleitung der Gewerkschaft der Metall- und Bergarbeiter) an alle Monteure, Helfer und Hilfsarbeiter, die in den vom Kollektivvertrag erfassten Betrieben beschäftigt sind, unabhängig davon gewährt werden, ob diese Dienstnehmer außerhalb des Betriebes oder im Betrieb tätig sind, stellen nicht beitragsfreie Bezüge im Sinne des § 49 Abs 3 Z 1 ASVG dar (Unterschied zu den im hg Erkenntnis vom 1.10.1958, VwSlg 4762 A/1958 behandelten Montagezulagen die in diesem Fall Vergütungen für den bei tatsächlichen Arbeiten außerhalb des Betriebes verbundenen Mehraufwand darstellen)Kollektivvertrag, abgeschlossen zwischen der Oberösterreichischen Landesinnung der Gas- und Wasserleitungsinstallateure und der Oberösterreichischen Landesleitung der Gewerkschaft der Metall- und Bergarbeiter) an alle Monteure, Helfer und Hilfsarbeiter, die in den vom Kollektivvertrag erfassten Betrieben beschäftigt sind, unabhängig davon gewährt werden, ob diese Dienstnehmer außerhalb des Betriebes oder im Betrieb tätig sind, stellen nicht beitragsfreie Bezüge im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG dar (Unterschied zu den im hg Erkenntnis vom 1.10.1958, VwSlg 4762 A/1958 behandelten Montagezulagen die in diesem Fall Vergütungen für den bei tatsächlichen Arbeiten außerhalb des Betriebes verbundenen Mehraufwand darstellen)