Die Sondervorschrift des § 13 Abs 5 KOVG ist nur auf den Fall der rechtsförmlichen Übergabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anzuwenden. Gelangen Grundstücke durch Kauf- und Schenkungsvertrag in das Eigentum einer anderen Person, ist auf die Ermittlung der daraus erzielten Einkünfte § 13 Abs 1 KOVG anzuwenden (siehe auch E 22.5.1969, 1657/68).Die Sondervorschrift des Paragraph 13, Absatz 5, KOVG ist nur auf den Fall der rechtsförmlichen Übergabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anzuwenden. Gelangen Grundstücke durch Kauf- und Schenkungsvertrag in das Eigentum einer anderen Person, ist auf die Ermittlung der daraus erzielten Einkünfte Paragraph 13, Absatz eins, KOVG anzuwenden (siehe auch E 22.5.1969, 1657/68).