Die von der OÖ Landesgrundverkehrskommission in Handhabung des OÖ Ausländergrunderwerbsgesetzes gefällten Entscheidungen sind einer Überprüfung durch den VwGH ebenso entzogen wie die sonstigen Entscheidungen dieser Behörde (Hinweis B 23.2.1961, 0171/61, VwSlg 5509 A/1961).