Nach § 13 AVG 1950 liefert eine Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, doch kann daraus nicht abgeleitet werden, daß sich im Hinblick auf die gesetzliche Bestimmung des § 45 Abs 2 AVG 1950 eine Überprüfung von niederschriftlichen Angaben auf deren Richtigkeit durch die Behörde erübrigt.Nach Paragraph 13, AVG 1950 liefert eine Niederschrift über den Verlauf und den Gegenstand der betreffenden Amtshandlung vollen Beweis, doch kann daraus nicht abgeleitet werden, daß sich im Hinblick auf die gesetzliche Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG 1950 eine Überprüfung von niederschriftlichen Angaben auf deren Richtigkeit durch die Behörde erübrigt.