In 2. Instanz können nur solche Dienstbeschädigungen bei der Bemessung der Beschädigtenrente berücksichtigt werden, die schon Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren, oder für die am 1.1.1962 Versorgungsleistungen bezogen wurden. Für die Beurteilung der Frage, ob ein zusätzlich geltend gemachter Leidenszustand Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war, kommt es nicht auf den Spruchinhalt des erstinstanzlichen Bescheides an (Hinweis E 15.2.1963, 1413/62, E 28.11.1963, 1227/63, E 19.11.1965, 0800/65, E 16.6.1966, 2198/65).