Durch die Weigerung der Behörde, von Amts wegen die Wiederaufnahme des Verfahrens (hier: Grunderwerbsteuer) anzuordnen, kann die Partei des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens in ihren Rechten oder rechtlich geschützten Interessen nicht verletzt sein (Hinweis E 6.3.1963, 1377/61, und E 14.9.1965, 183/65).
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E 14.9.1967, 932/67 #2