Das VStG 1950 bietet für eine antizipierte Beweiswürdigung keinen Raum, die Würdigung eines Beweises hinsichtlich dessen subjektiver Glaubwürdigkeit ist daher erst nach Aufnahme dieses Beweises möglich (Hinweis E 10.6.1948, 456/46, VwSlg 893 A/1948).