Auch die Leibrente, die durch Übergabe eines bisher keinen Ertrag abwerfenden Vermögens (im vorliegenden Fall eines Wohnhauses) erzielt wird, ist ein Einkommen im Sinne des § 13 KOVG. Bei der Qualifikation des Rechtsgeschäftes kommt es nicht auf dessen Bezeichnung sondern auf dessen Inhalt hat.Auch die Leibrente, die durch Übergabe eines bisher keinen Ertrag abwerfenden Vermögens (im vorliegenden Fall eines Wohnhauses) erzielt wird, ist ein Einkommen im Sinne des Paragraph 13, KOVG. Bei der Qualifikation des Rechtsgeschäftes kommt es nicht auf dessen Bezeichnung sondern auf dessen Inhalt hat.