Entscheidet die Berufungsbehörde (hier der Gemeinderat) statt über den bekämpften Abgabenbescheid irrtümlich über die danach ergangene Berufungsvorentscheidung, wiewohl diese ja durch den Antrag auf Entscheidung der zweiten Instanz ihre Wirkung verloren hatte, dann hat die mit Vorstellung angerufene Aufsichtsbehörde (Art 119a Abs 5 B-VG), diese Berufungsentscheidung aufzuheben.Entscheidet die Berufungsbehörde (hier der Gemeinderat) statt über den bekämpften Abgabenbescheid irrtümlich über die danach ergangene Berufungsvorentscheidung, wiewohl diese ja durch den Antrag auf Entscheidung der zweiten Instanz ihre Wirkung verloren hatte, dann hat die mit Vorstellung angerufene Aufsichtsbehörde (Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG), diese Berufungsentscheidung aufzuheben.
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E 29.9.1967, 578/67 #1 VwSlg 3661 F/1967