Das Gesetz räumt dem staatlichen Organ nicht die Möglichkeit ein, gegen eine im Sinne des Art 20 Abs 1 B-VG erlassene Weisung ein Rechtsmittel zu erheben.Das Gesetz räumt dem staatlichen Organ nicht die Möglichkeit ein, gegen eine im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, B-VG erlassene Weisung ein Rechtsmittel zu erheben.