Wird von einem Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung erlassen, unterläßt es sodann die Partei iSd § 276 Abs 1 BAO das Verlangen zu stellen, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen, so ist der Instanzenzug iSd Art 131 Abs 1 B-VG nicht erschöpft.Wird von einem Finanzamt eine Berufungsvorentscheidung erlassen, unterläßt es sodann die Partei iSd Paragraph 276, Absatz eins, BAO das Verlangen zu stellen, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen, so ist der Instanzenzug iSd Artikel 131, Absatz eins, B-VG nicht erschöpft.