Die Bundesentschädigungskommission ist eine Kollegialbehörde des Art 133 Z 4 B-VG. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist daher ausgeschlossen.Die Bundesentschädigungskommission ist eine Kollegialbehörde des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ist daher ausgeschlossen.
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B 19.10.1960, 1733/60 #2 VwSlg 2305 f/1960