Die ständige oder häufige Abgabe von Gutachten gegen Bezahlung für eine Partei des Verwaltungsverfahrens ist geeignet, einen privaten Sachverständigen als befangen im Sinne des § 53 Abs 1 AVG 1950 erscheinen zu lassen.Die ständige oder häufige Abgabe von Gutachten gegen Bezahlung für eine Partei des Verwaltungsverfahrens ist geeignet, einen privaten Sachverständigen als befangen im Sinne des Paragraph 53, Absatz eins, AVG 1950 erscheinen zu lassen.