Die Bundesentschädigungskommission nach § 17 des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes, bzw nach § 20 des Besatzungsschädengesetzes ist eine Behörde im Sinne des Art 133 Z 4 B-VG. Ihre Entscheidungen können nicht beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.Die Bundesentschädigungskommission nach Paragraph 17, des Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetzes, bzw nach Paragraph 20, des Besatzungsschädengesetzes ist eine Behörde im Sinne des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG. Ihre Entscheidungen können nicht beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden.