Ein Anspruch auf Befragung eines Konsiliums oder auf eine persönliche Untersuchung des Bfrs durch den Leiter einer Klinik ist im KOVG, insbesonders in § 90 KOVG 1957 nicht vorgesehen.Ein Anspruch auf Befragung eines Konsiliums oder auf eine persönliche Untersuchung des Bfrs durch den Leiter einer Klinik ist im KOVG, insbesonders in Paragraph 90, KOVG 1957 nicht vorgesehen.