Der Ausdruck "hilflos" schließt die Voraussetzung in sich, daß alle den Bfr zumutbaren Mittel zur Selbsthilfe versagen und daß allenfalls notwendige persönliche Handreichungen den nahen Angehörigen nicht zugemutet werden können. (Hinweis auf E vom 10.2.1954, Zl. 2294/53, vom 7.3.1958, Zl. 0633/55 und vom 16.5.1960, Zl. 0594/58)