Die Straßenverkehrsordnung enthält keine Bestimmung, wonach der Lenker eines Straßennbahnzuges nicht selbst die Vorschriften dieses Gesetzes einzuhalten hätte. Daher ist im Fall der Übertretung der Straßenverkehrsordnung grundsätzlich der Lenker des Straßenbahnzuges verantwortlich, auch wenn er vom Schaffner eingewiesen worden ist.
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E 9.5.1966, 956/65 #1