Ausführungen darüber, daß der Lenker eines Kraftfahrzeuges bei einer bedenklichen Verkehrssituation (hier Gefahrenzeichen nach § 50 Zi 12 StVO, Schulkinder wegen Fehlens eines Gehsteiges auf der Fahrbahn und Überholmanöver) nicht wiederholt Schallzeichen abgeben darf, um sie zu entschärfen.Ausführungen darüber, daß der Lenker eines Kraftfahrzeuges bei einer bedenklichen Verkehrssituation (hier Gefahrenzeichen nach Paragraph 50, Zi 12 StVO, Schulkinder wegen Fehlens eines Gehsteiges auf der Fahrbahn und Überholmanöver) nicht wiederholt Schallzeichen abgeben darf, um sie zu entschärfen.