Für die berufskundliche Beurteilung ist aus der Berufsgeschichte derjenige Beruf als maßgebend herauszunehmen, den der Beschädigte während der von ihm erreichten günstigsten sozialen Höhenlage geraume Zeit hindurch ausgeübt hat (Hinweis E 25.11.1955, 2657/54, VwSlg 3896 A/1955).