Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Rechtssatz für 0229/65

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

0229/65

Entscheidungsdatum

28.01.1966

Index

67 Versorgungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2657/54 E 25. November 1955 VwSlg 3896 A/1955 RS 5

Stammrechtssatz

Maßgebend für die Einschätzung nach Paragraph 8, KOVG sind vor allem berufliche Anforderungen, deren Bewältigung durch die Dienstbeschädigung erschwert oder ausgeschlossen wird. Aber auch diese Anforderungen rechtfertigen nur dann eine Anwendung des Paragraph 8, KOVG, wenn die Belastung, die sie hervorrufen, den Durchschnitt übersteigt.

Schlagworte

Zumutbarer Beruf Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000229.X05

Im RIS seit

13.09.2001

Dokumentnummer

JWR_1965000229_19660128X05

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