Die Behörde ist nicht verpflichtet, ihr Verfahren über die Herabsetzung der Zusatzrente, die sich aus der rechtskräftigen Neubemessung der Beschädigtenrente ergibt, solange zu unterbrechen, bis der VwGH über die Beschwerde gegen den Bescheid mit dem die Beschädigtenrente neu bemessen wurde, entschieden hat.