Die Landesgrundverkehrsbehörde beim Amte der Tiroler Landesregierung ist als Kollegialbehörde eingerichtet, die den Voraussetzungen des Art 133 Z 4 B-VG in jeder Hinsicht entspricht.Die Landesgrundverkehrsbehörde beim Amte der Tiroler Landesregierung ist als Kollegialbehörde eingerichtet, die den Voraussetzungen des Artikel 133, Ziffer 4, B-VG in jeder Hinsicht entspricht.