Nach § 66 Abs 2 AVG kommt es immer auf den der Berufungsbehörde vorliegenden Sachverhalt an, den sie in Rücksicht auf die Unvermeidlichkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beurteilen hat, nicht auf einen erst durch die Stellungnahme des Beschuldigten im Berufungsverfahren ergänzten Sachverhalt.Nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG kommt es immer auf den der Berufungsbehörde vorliegenden Sachverhalt an, den sie in Rücksicht auf die Unvermeidlichkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung zu beurteilen hat, nicht auf einen erst durch die Stellungnahme des Beschuldigten im Berufungsverfahren ergänzten Sachverhalt.