Wird nur gegen einen zu einer Auseinandersetzung Beteiligten ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach Art VIII Abs 1 lita EGVG 1950 eingeleitet, so vermag die Tatsache, daß gegen einen anderen Beteiligten kein solches Verfahren eingeleitet wird die Rechtmäßig/keit des durchgeführten Strafverfahrens nicht zu berühren.Wird nur gegen einen zu einer Auseinandersetzung Beteiligten ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung nach Artikel römisch acht, Absatz eins, lita EGVG 1950 eingeleitet, so vermag die Tatsache, daß gegen einen anderen Beteiligten kein solches Verfahren eingeleitet wird die Rechtmäßig/keit des durchgeführten Strafverfahrens nicht zu berühren.