Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Rechtssatz für 1569/64

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1569/64

Entscheidungsdatum

29.04.1965

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Rechtssatz

Im Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechtes (§29 Absatz eins,) fehlt es an einem "Sachfälligen" bzw. an einer "unterlegenen Partei", weil das Erlöschen des Wasserrechts von Amts wegen festzustellen und damit kein Verfahren gegeben ist, in dem sich zwei oder mehrere Parteien mit einander widersprechenden Ansprüchen gegenüberstehen können. Ein Kostenersatzanspruch kann deshalb in solchen Fällen nicht entstehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964001569.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2015

Dokumentnummer

JWR_1964001569_19650429X03

Navigation im Suchergebnis