Im Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechtes (§29 Abs 1) fehlt es an einem "Sachfälligen" bzw. an einer "unterlegenen Partei", weil das Erlöschen des Wasserrechts von Amts wegen festzustellen und damit kein Verfahren gegeben ist, in dem sich zwei oder mehrere Parteien mit einander widersprechenden Ansprüchen gegenüberstehen können. Ein Kostenersatzanspruch kann deshalb in solchen Fällen nicht entstehen.Im Verfahren zur Feststellung des Erlöschens eines Wasserrechtes (§29 Absatz eins,) fehlt es an einem "Sachfälligen" bzw. an einer "unterlegenen Partei", weil das Erlöschen des Wasserrechts von Amts wegen festzustellen und damit kein Verfahren gegeben ist, in dem sich zwei oder mehrere Parteien mit einander widersprechenden Ansprüchen gegenüberstehen können. Ein Kostenersatzanspruch kann deshalb in solchen Fällen nicht entstehen.