Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 54 Abs 1 KOVG 1957 gegeben sind, kann das Verhalten des Leistenden, nämlich der Behörde, außer Betracht bleiben. (Hinweis auf E vom 8.2.1963, Zl. 1228/61)Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des Paragraph 54, Absatz eins, KOVG 1957 gegeben sind, kann das Verhalten des Leistenden, nämlich der Behörde, außer Betracht bleiben. (Hinweis auf E vom 8.2.1963, Zl. 1228/61)