Mit der Zahlung einer (rechtskräftig) vorgeschriebenen Abgabe ist der Anspruch des Staates auf Festsetzung und Einforderung der gesetzlichen Steuer erloschen. Er lebt nur auf, wenn auf Grund einer im Gesetz begründeten Maßnahme der Abgabenbetrag dem Zahlenden zu vergüten ist.
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E 26.10.1964, 1136/64 #2 VwSlg 3165 F/1964