Eine Entscheidung nach § 68 Abs 1 AVG kann nicht als rechtsgestaltende Verfügung gewertet werden, sie hat vielmehr deklarativen Charakter, weil sie die Feststellung einerseits der Rechtskraft einer früheren, im gleichen Gegenstand ergangenen Entscheidung, andererseits des unveränderten Fortbestandes der Sachlage zum Gegenstand hat (Eine während des Berufungsverfahrens entstandene neue Rechtslage steht daher einer Bestätigung der Zurückweisung durch die Berufungsbehörde nicht entgegen).Eine Entscheidung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG kann nicht als rechtsgestaltende Verfügung gewertet werden, sie hat vielmehr deklarativen Charakter, weil sie die Feststellung einerseits der Rechtskraft einer früheren, im gleichen Gegenstand ergangenen Entscheidung, andererseits des unveränderten Fortbestandes der Sachlage zum Gegenstand hat (Eine während des Berufungsverfahrens entstandene neue Rechtslage steht daher einer Bestätigung der Zurückweisung durch die Berufungsbehörde nicht entgegen).