Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges auf einer Straße mit zwei Fahrstreifen an einem Fahrzeug (rechts) vorbeifährt, das vor einem Schutzweg angehalten hat, um einem von links kommenden Fußgänger das Überqueren der Straße zu ermöglichen, kann sich nicht damit entschuldigen, daß das andere Fahrzeug vor dem Schutzweg unvermittelt angehalten hatte und ihm durch dieses Fahrzeug die Sicht auf den Fußgänger genommen war.