Ein in der Rechtsmittelbelehrung enthaltener Hinweis, "ha. einzubringende Berufung", ist einerseits so unauffällig, andererseits so undeutlich, daß man nicht davon sprechen kann, daß die Einbringungstelle in einwandfreier Weise angegeben ist und daß die Partei daraus ersehen konnte, welche Behörde als Einbringungsstelle gemeint war. (Hinweis auf E vom 19.3.1934, Zl. A 144/33, VwSlg. 17920 A/1934)