Die Vorschreibung eines Rückersatzes entspricht dem Gesetz, wenn sie sich auf einen Zeitraum bezieht, während dessen die Partei rechtswidrig ihrer Anzeigepflicht nicht nachkam. (inhaltsgleicher Rechtssatz wie in den Erkenntnissen vom 9. Juni 1950, VwSlg. 1510 A/1950 und vom 24. November 1954, Vwslg. 3572 A/1954)