Eine Partei des Verwaltungsverfahrens kann gegen einen in Ausübung des Aufsichtsrechtes nach § 68 Abs 4 AVG 1950 ergangenen Bescheid dann keine Beschwerde an den VwGH erheben, wenn sie nunmehr zu der durch den Bescheid geregelten Angelegenheit in keiner Beziehung mehr steht, die eine Verletzung ihr zustehender Rechte ermöglicht.Eine Partei des Verwaltungsverfahrens kann gegen einen in Ausübung des Aufsichtsrechtes nach Paragraph 68, Absatz 4, AVG 1950 ergangenen Bescheid dann keine Beschwerde an den VwGH erheben, wenn sie nunmehr zu der durch den Bescheid geregelten Angelegenheit in keiner Beziehung mehr steht, die eine Verletzung ihr zustehender Rechte ermöglicht.