Die Behörde ist im Hinblick auf die Bestimmung des § 54a Abs 1 KOVG berechtigt, über die Gebührlichkeit eines Leistungsanspruches aus der Kriegsopferversorgung ab dem Zeitpunkte zu entscheiden, ab welchem ein Anspruch auf eine Rente aus der Sozialversicherung entstanden ist. Das bedeutet aber, daß für die Zeit ab 1. Juli 1960 zu erbringende Leistungen auch rückwirkend gemindert oder eingestellt werden können. Dies gilt auch für die auf Grund des Kriegsopferernährungszulagengesetzes, BGBl. Nr. 229/1951, zu erbringenden Leistungen. (Hinweis auf E vom 4. Juni 1962, Zl. 0487/61).Die Behörde ist im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 54 a, Absatz eins, KOVG berechtigt, über die Gebührlichkeit eines Leistungsanspruches aus der Kriegsopferversorgung ab dem Zeitpunkte zu entscheiden, ab welchem ein Anspruch auf eine Rente aus der Sozialversicherung entstanden ist. Das bedeutet aber, daß für die Zeit ab 1. Juli 1960 zu erbringende Leistungen auch rückwirkend gemindert oder eingestellt werden können. Dies gilt auch für die auf Grund des Kriegsopferernährungszulagengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 229 aus 1951,, zu erbringenden Leistungen. (Hinweis auf E vom 4. Juni 1962, Zl. 0487/61).